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OLG Karlsruhe Beschluß vom 22.3.2017, 1 Ws 8/17

Leitsätze

1. Im Rahmen der Vollstreckungshilfe für einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist die Prüfung der besonderen Voraussetzungen der §§ 84 ff. IRG nicht deshalb entbehrlich, weil zuvor die Generalstaatsanwaltschaft nach § 83 b Abs.2 lit. b. IRG die Bewilligung der Auslieferung des Verurteilten unter Hinweis auf eine zur Resozialisierung besser geeignete Vollstreckung der im Ausland verhängten Freiheitsstrafe im Inland abgelehnt hat. Die Regelung des Art. 4 Nr. 6 Rb-EuHB, wonach im Falle der Auslieferung zur Strafvollstreckung die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann, wenn sich die gesuchte Person im Vollstreckungsstaat aufhält, dessen Staatsangehöriger ist oder dort ihren Wohnsitz hat und dieser Staat sich verpflichtet, die Strafe oder Maßregel nach seinem innerstaatlichen Recht zu vollstrecken, ist in Deutschland kein unmittelbar gültiges Recht und verpflichtet nur zu einer rahmenbeschlusskonformen Auslegung nationalen Rechts.



2. Auch im Rahmen der Vollstreckungshilfe für einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist eine sofortige Aussetzung einer übernommenen oder umgewandelten Sanktion zur Bewährung im Exequaturverfahren nicht möglich, vielmehr kann erst nach erfolgter Übernahme der Vollstreckung der Rest der freiheitsentziehenden Sanktion zur Bewährung ausgesetzt werden. Dies entspricht einem allgemeinen und auch im Rb-Freiheitstrafen zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Vollstreckungshilfe, dass im Falle einer Vollstreckungsübernahme die Festsetzung der Höhe der Strafe nebst der Möglichkeit der Aussetzung derselben dem Urteilsstaat vorbehalten ist, wohingegen für die nach Übernahme zu treffenden vollstreckungsrechtlichen Entscheidungen das Recht des Vollstreckungsstaats maßgeblich ist (Fortführung von Senat, Beschluss vom 31.1.2017, 1 Ws 235/16).



3. Im Rahmen der Vollstreckungshilfe ist es auch im Hinblick auf die Regelungen des Rb-Freiheitsstrafen grundsätzlich hinzunehmen, dass andere europäische Staaten teilweise wesentlich härtere Sanktionen verhängen als solche in der Bundesrepublik Deutschland für vergleichbare Taten üblich sind; jedoch können Härten im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens bzw. des Strafvollzuges berücksichtigt werden und unter anderem für die Vollstreckungsbehörde die Prüfung gebieten, ob der Verurteilte zum Erhalt seines Arbeitsplatzes schon in den offenen Vollzug geladen werden kann.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts W. vom 22. Dezember 2016 wird unter Aufrechterhaltung des genannten Beschlusses im Übrigen mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die gegen den Verurteilten durch das Urteil des Amtsgerichts L/Rumänien vom 11. Juni 2014 i.V.m. dem Strafbeschluss des Oberlandesgerichts L/Rumänien vom 28. Januar 2015 verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten in eine Jugendstrafe von einem Jahr und fünf Monaten umgewandelt wird.

Der Verurteilte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Jedoch wird die Gebühr um ein Viertel ermäßigt. Von den im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt die Staatskasse ein Viertel, im Übrigen behält der Verurteilte diese auf sich.

Gründe

 
I.
U. - ein 1993 geborener und seit 2013 in Deutschland lebender rumänischer Staatsangehöriger - wurde durch Urteil des Amtsgerichts L./Rumänien vom 11.06.2014 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt, wobei sich die Strafe nach Bildung einer Gesamtstrafe zusammensetzt aus einer Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Tatzeit 24.12.2012) und aus einer früheren Verurteilung des Amtsgerichts L./Rumänien vom 23.04.2011 wegen Diebstahls (Tatzeit 26./27.11.2010) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, deren ursprüngliche Strafaussetzung zur Bewährung durch das Amtsgerichts L./Rumänien am 11.06.2014 widerrufen und deren Teilvollstreckung durch Zusammenlegung der beiden Strafen in Höhe eines Drittels (fünf Monate) der letztgenannten Strafe angeordnet wurde. Die hiergegen eingelegte Berufung des Verurteilten verwarf das Oberlandesgericht L./Rumänien mit an diesem Tage rechtskräftig gewordenes Urteil vom 28.01.2015.
Die Bewilligung der Auslieferung des Verurteilten zur Strafvollstreckung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls des Amtsgerichts L./Rumänien vom 06.02.2015 lehnte die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe am 11.06.2015 mit der Begründung ab, das schutzwürdige Interesse des Verfolgten gebiete nach § 83 b Abs. 2 Satz 1 lit b IRG die Vollstreckung der gegen ihn in Rumänien verhängten Strafe im Inland, insbesondere bestehe die Chance, dass der Verurteilte hier als Freigänger seinen Arbeitsplatz behalten könne. Am 08.01.2016 ging sodann bei den deutschen Justizbehörden ein Vollstreckungsübernahmegesuch der rumänischen Justizbehörden unter Beifügung einer vom 28.09.2015 datierenden Bescheinigung nach Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2008/909/Ji des Rates vom 27.11.2008 sowie - nachgereicht - vor allem das Urteil des Amtsgerichts L./Rumänien vom 11.06.2014 und der Strafbeschluss des Oberlandesgerichts L./Rumänien vom 28.01.2015 ein. Die dem Verurteilten insoweit zu Last liegenden Taten werden in der vom 28.09.2015 datierenden Bescheinigung nach Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2008/909/J des Rates vom 27.11.2008 wie folgt umschrieben:
<Wird ausgeführt>
Nach Anhörung des Verurteilten hat das Landgericht W. mit Beschluss vom 22.12.2016 die Vollstreckung der durch Urteil des Amtsgerichts L./Rumänien vom 11.06.2014 i.V.m. dem Strafbeschluss des Oberlandesgerichts L./Rumänien vom 28.01.2015 verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten in der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar erklärt, die durch das oben genannten Urteil verhängte Freiheitsstrafe auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten festgesetzt und die Anrechnung der in der Zeit vom 11.02.2015 bis 18.02.2015 erlittenen Auslieferungshaft auf die Freiheitsstrafe angeordnet.
Gegen die dem Verurteilten am 31.12.2016 zugestellte Entscheidung hat sein Verteidiger am 09.01.2017 sofortige Beschwerde eingelegt und - ergänzt durch ein persönliches Schreiben des Verurteilten vom 05.02.2017 - der Sache nach vorgetragen, dass der Verurteilte in Rumänien kein faires Verfahren erhalten und gegen ihn wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis die nach deutschem Recht zulässige Höchststrafe von einem Jahr festgesetzt worden sei, weshalb die von Amtsgericht L./Rumänien verhängte Strafe sogleich zur Bewährung ausgesetzt werden müsse.
II.
Die gemäß § 84g Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 55 Abs. 2 Satz 1 IRG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 77 Abs. 1, § 84 Abs. 2 Nr. 1 IRG, § 311 Abs. 2 StPO) sofortige Beschwerde ist nur teilweise begründet.
Die Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse über freiheitsentziehende Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland richtet sich im Bereich des hier in Rede stehenden Vollstreckungshilfeverkehrs mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach §§ 84 ff. IRG in der seit dem 25.07.2015 geltenden Fassung, durch die der Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27.11.2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 05.12.2008, S. 27 - im Folgenden: Rb-Freiheitsstrafen) umgesetzt worden ist (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10.06.2016 - 1 Ws 64/16, abgedruckt bei juris).
1. Insoweit haben die rumänischen Justizbehörden ihr Gesuch um Übernahme der Strafvollstreckung unter Hinweis auf den in Rumänien am 26.12.2013 ins nationale Recht umgesetzten Rb-Freiheitsstrafen (§ 84 Abs.2 Nr. 2 IRG) und unter Verwendung der dort in Artikel 4 vorgesehenen und in der Anlage 1 aufgeführten vollständig ausgefüllten Bescheinigung (§ 84c IRG) nebst den der Verurteilung zugrunde liegenden Erkenntnissen (vgl. hierzu BT-Drucks. 18/4347 S. 117 f.) in deutscher Sprache übermittelt, so dass zunächst den formalen Anforderungen Rechnung getragen ist. Die Vorlage des in die Verurteilung des Amtsgerichts L./Rumänien vom 11.06.2014 mit einbezogenen Urteils des Amtsgerichts L./Rumänien vom 23.04.2011 war vorliegend ausnahmsweise entbehrlich, da sich die insoweit notwendigen und für den Senat relevanten Daten aus den vorgelegten Urteilen sowie der Bescheinigung nach Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2008/909/Ji des Rates vom 27.11.2008 hinreichend ergeben.
2. Die Prüfung der besonderen Voraussetzungen der §§ 84 ff. IRG ist auch in sachlicher Hinsicht geboten. Sie ist nicht deshalb entbehrlich, weil die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe am 11.06.2016 die Bewilligung der Auslieferung des Verurteilten unter Hinweis auf eine zur Resozialisierung besser geeignete Vollstreckung der durch das Amtsgerichts L./Rumänien am 11.06.2014 verhängten Freiheitsstrafe in Deutschland abgelehnt hat. Zwar sieht Art.4 Nr. 6 Rb-EuHB vor, dass im Falle der Auslieferung zur Strafvollstreckung die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann, wenn sich die gesuchte Person im Vollstreckungsstaat aufhält, dessen Staatsangehöriger ist oder dort ihren Wohnsitz hat und dieser Staat sich verpflichtet, die Strafe oder Maßregel nach seinem innerstaatlichen Recht zu vollstrecken. Der Rb-EuHB ist jedoch kein in Deutschland unmittelbar gültiges Recht, er verpflichtet allerdings auch die deutschen Gerichte zu einer rahmenbeschlusskonformen Auslegung des nationalen Rechts (vgl. hierzu EuGH NJW 2013, 141 - Pupino -). Diese europarechtliche Vorgabe entbindet aber den Senat nicht von der Beachtung zwingender Vorschriften des nationalen Rechts, welche auch dem Schutz des Verfolgten dienen (vgl. hierzu OLG Celle StraFo 2016, 431 für den Fall einer von Deutschland erteilten Zusicherung der Rücküberstellung des Verfolgten). Dies entspricht auch der Bewertung des Gesetzgebers, welcher in § 84a Abs. 3 Satz 1 IRG die Prüfung der beiderseitigen Vollstreckbarkeit nach § 84a Abs.1 Nr. 2 IRG lediglich dann für entbehrlich angesehen hat, wenn der Verfolgte nach § 83b Abs. 2 Nr. 2 IRG zuvor seiner Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung nicht zugestimmt hat (vgl. hierzu Bt.-Drucks. 18/4347 S.111). Insoweit ergibt die vorliegende Prüfung indes, dass das nationale Recht einer Vollstreckungsübernahme nicht entgegensteht.
a. Die vom Amtsgerichts L./Rumänien am 11.06.2014 i.V.m. dem Strafbeschluss des Oberlandesgericht L./Rumänien vom 28.01.2015 gegen den Verurteilten verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten ist rechtskräftig und i.S.d. § 84a Abs.1a IRG auch vollstreckbar.
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b. Sie kann nach § 84a Abs. 1b IRG i.V.m. § 84g Abs. 5 Nr. 2 IRG auch in eine Sanktion umgewandelt werden, die ihr im deutschen Recht am meisten entspricht. Entgegen der Ansicht der Strafvollstreckungskammer ist eine solche Umwandlung vorliegend ausnahmsweise (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 31.1.2017, 1 Ws 235/16) geboten, weil der Verurteilte zum Zeit der ihm zu Last gelegten Taten das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Zwar wäre allein wegen der vom Verurteilten am 24.12.2012 im Alter von 19 Jahren begangenen Verkehrsstraftat auch die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht in Betracht gekommen (zur Anwendung des Zweifelssatzes in solchen Fällen vgl. aber BGHSt 12, 116; Schomburg/Hackner in Schomburg/Lagodny/Gless/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage 2012, § 54 Rn. 13), das Amtsgerichts L./Rumänien hat jedoch in die von ihm gebildete Gesamtfreiheitsstrafe eine eigene frühere Verurteilung vom 23.04.2011 wegen Diebstahls mit einbezogen, wobei der Verurteilte diese Tat im Alter von 17 Jahren am 26./27.11.2010 begangen hatte. Insoweit erscheint es geboten, das für den Verurteilten insgesamt günstigere Jugendstrafrecht zur Anwendung zu bringen und die gegen ihn in Rumänien verhängte Freiheitsstrafe in eine Jugendstrafe gleicher Höhe als die dem deutschen Recht am meisten entsprechende Sanktion umzuwandeln. Eine Reduzierung der Sanktionshöhe ist rechtlich nicht zulässig, da § 84g Abs. 4 Satz 1 IRG eine solche nur zulässt, wenn die durch das ausländische Erkenntnis verhängte Sanktion das Höchstmaß überschreiten würde, welches im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die Tat angedroht ist. Soweit es die vom Amtsgerichts L./Rumänien am 11.06.2014 in die Gesamtstrafe von einem Jahr und fünf Monaten einbezogene Freiheitsstrafe von einem Jahr für das Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis betrifft, ist dies jedoch nicht der Fall, da § 21 Abs.1 Nr.1 StVG einen Strafrahmen von einem Jahr als Höchststrafe vorsieht, für eine fahrlässige Begehung nach § 21 Abs. 2 Nr.1 StVG nach den Urteilsgründen kein Raum ist und auch die hier gebotene Umwandlung der Sanktion in eine Jugendstrafe jedenfalls nicht zur einer reduzierenden Begrenzung des Strafrahmens führt (Eisenberg, JGG, 18. Auflage 2016, § 18 Rn. 11). Auch die vom Verteidiger angeregte sofortige Aussetzung der umgewandelten Sanktion der Jugendstrafe zur Bewährung ist im Exequaturverfahren selbst nicht möglich, vielmehr kann erst nach erfolgter Übernahme der Vollstreckung der Rest der freiheitsentziehenden Sanktion zur Bewährung ausgesetzt werden. Dies entspricht einem allgemeinen und auch im Rb-Freiheitstrafen zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Vollstreckungshilfe, dass im Falle einer Vollstreckungsübernahme die Festsetzung der Höhe der Strafe nebst der Möglichkeit der Aussetzung derselben dem Urteilsstaat vorbehalten ist, wohingegen für die nach Übernahme zu treffenden vollstreckungsrechtlichen Entscheidungen das Recht des ersuchten Staates bzw. des Vollstreckungsstaats maßgeblich ist (vgl. Senat, Beschluss vom 31.1.2017, 1 Ws 235/16; BVerfG EuGRZ 2009, 46 ff.; ferner Schomburg/Hackner, a.a.O., § 54 Rn. 9; Bt.-Drucks. 18/4347, S. 133).
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c. Auch die hier erheblichen weiteren einfachen und ergänzenden Zulässigkeitsvoraussetzungen nach §§ 84a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und 4, 84b IRG sind gegeben.
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aa. Das Vorliegen der beiderseitigen Strafbarkeit ist nach §§ 84a Abs.1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 IRG nicht zu prüfen, gleichwohl sind die dem Verurteilten zur Last liegenden Straftaten auch nach deutschem Recht nach §§ 242, 53 StGB, § 21 Abs.1 StVG strafbar.
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bb. Der Verurteilte besitzt zwar nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, unterhält hier jedoch seit 2013 rechtmäßig auf Dauer seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 84a Abs. 1 Nr. 3a IRG), wie bereits die Generalstaatsanwaltschaft in ihrem Bescheid vom 11.06.2016 für den Senat in rahmenbeschlusskonformer Auslegung des RB-Freiheitsstrafen maßgeblich festgestellt hat, weshalb sein Einverständnis mit der Übernahme der Vollstreckung vorliegend entbehrlich ist (§ 84a Abs. 1 Nr.3c, Abs. 4 IRG).
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cc. Zwar ist der der Verurteilte zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgerichts L./Rumänien am 11.06.2014 nicht erschienen, so dass das Urteil in seiner Abwesenheit ergangen ist, in Abweichung von § 84b Abs. 2 Nr. 1 IRG ist die Übernahme der Vollstreckung gleichwohl rechtlich zulässig, da der Verurteile in Kenntnis der anberaumten Verhandlung einen Verteidiger bevollmächtigt hat, ihn in der Verhandlung zu verteidigen, und der Verurteilte in der Verhandlung auch tatsächlich durch diesen verteidigt wurde (§ 84b Abs. 3 Nr. 3 IRG). Insoweit ergibt sich sowohl aus den Gründen des Urteils des Amtsgerichts L./Rumänien vom 11.06.2014 als auch des Strafbeschlusses des Oberlandesgericht L./Rumänien vom 28.01.2015, dass es sich bei Rechtsanwalt C. um den Wahlverteidiger des Verurteilten handelte. Dass dieser – wie der Verurteilte meint – ihn nicht sachgerecht verteidigt habe, beseitigt die Wirksamkeit seiner Bevollmächtigung nicht. Da das rechtliche Gehör insoweit bereits im Verfahren vor dem Amtsgerichts L./Rumänien gewahrt war, kommt es nicht darauf an, ob im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht L./Rumänien am 28.01.2015 eine umfassende Hauptverhandlung durchgeführt wurde oder eine solche aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht geboten war, denn auch im Rahmen der Vollstreckungshilfe gelten die besonderen Anforderungen für Abwesenheitsurteile im Berufungsverfahren nur dann, wenn in diesem erstmals eine gerichtliche Verurteilung ausgesprochen oder aber die Strafe über das in erster Instanz verhängte Strafmaß hinaus erhöht wurde (vgl. Senat, Beschlüsse vom 31.1.2017, 1 Ws 235/16, und 12.08.2013, 1 Ws 142/12 - jeweils abgedruckt bei juris sowie in StraFo 2015, 384; OLG Köln StraFo 2015, 77; OLG Stuttgart StV 2005, 3284), was vorliegend nicht der Fall ist.
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dd. Auch Vollstreckungsübernahmehindernisse liegen nicht vor. Da nach Art. 1 Abs. 4 Rb-Freiheitsstrafen die Grundrechte und die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union zu achten sind, findet § 73 Satz 2 IRG schon aufgrund einer rahmenbeschlusskonformen Auslegung Anwendung, ohne dass es eines Rückgriffs auf Grundrechte oder einer ausdrücklichen Erwähnung in den Vorschriften der §§ 84 ff. IRG bedürfte (Senat, Beschluss vom 31.1.2017, 1 Ws 235/17). Eine Vollstreckungshilfe, die gegen Grundrechte und allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts verstößt, wäre nämlich unzulässig und darf auch nicht nach Maßgabe der §§ 84 ff. IRG bewilligt werden (so auch BT-Drucks. 18/4347 S. 36; vgl. hierzu auch Schomburg/Hackner in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl. 2012, § 49 Rn. 24c).
16 
Dass das Recht des Verurteilten auf ein faires Verfahren vor dem Amtsgericht L./Rumänien verletzt gewesen sein könnte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Soweit der Verurteilte nunmehr vorträgt, er habe nicht alle maßgeblichen Gründe zu seiner Verteidigung vortragen können, beruht dieser Umstand maßgeblich darauf, dass er aus eigenem Entschluss zur Verhandlung selbst nicht erschienen ist, seine Verteidigung einem beauftragten Verteidiger überließ und diesen ggf. nicht ausreichend informierte. Diese Defizite hat er jedoch selbst zu verantworten und sind nicht der rumänischen Justiz anzulasten.
17 
Ein Verstoß gegen wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses in Deutschland eine unerträgliche Härte, mithin einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darstellen könnte (vgl. Senat NStZ 2005, 351 sowie Beschluss vom 08.11.2012, 1 AK 19/12, abgedruckt bei juris). Danach wäre die Leistung von Rechtshilfe als unzulässig anzusehen, wenn die ausländische Rechtsfolge schlechterdings unerträglich und in keiner Weise mehr vertretbar wäre; dass sie als hart oder sogar in hohem Maße hart anzusehen ist, genügt nicht (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26.04.2010, 1 Ws 19/10, abgedruckt bei juris). Insoweit ist allerdings nicht zu verkennen, dass die vom Amtsgericht L./Rumänien am 11.06.2014 verhängte Freiheitstrafe von einem Jahr und fünf Monaten auf den ersten Blick als durchaus hart anzusehen ist, auch wenn diese aus zwei Einzelstrafen von einem Jahr für ein Vergehen des Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie einem Jahr und drei Monaten für ein Vergehen des noch als Jugendlicher begangenen Einbruchsdiebstahls gebildet wurde. Sie ist aber auch im Hinblick auf die gegen den Verurteilten verhängte Einzelstrafe von einem Jahr wegen des Verkehrsdelikts nicht schlechterdings unerträglich, zumal der Verurteilte diese Tat unter einer laufenden Bewährung begangen hatte. Insoweit ist es im Rahmen der Vollstreckungshilfe und gerade im Rahmen des Rb-Freiheitsstrafen hinzunehmen, dass andere europäische Staaten teilweise wesentlich härtere Sanktionen verhängen als solche in der Bundesrepublik Deutschland für vergleichbare Taten üblich sind. Insoweit ist der Senat jedoch der Ansicht, dass jedenfalls besondere Härten im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens bzw. des Strafvollzuges berücksichtigt werden können und hier entsprechend der Vorgabe der Generalstaatsanwaltschaft in ihrem Bescheid vom 11.06.2015 die Prüfung gebieten, ob der Verurteilte zum Erhalt seines Arbeitsplatzes schon in den offenen Vollzug geladen werden (§ 7 JVollzGB III BaWü) und/oder eine vorzeitige Entlassung (§ 88 JGG; vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 05.02.2015, III – 2 Ws 33/15, abgedruckt bei juris) möglich sein könnte (Senat, Beschluss vom 31.1.2017, 1 Ws 235/16; BT-Drucks. 18/4347, S. 134; Hackner in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a.a.O., § 57 Rn. 20).
18 
3. Schließlich ergibt die nach § 84g Abs. 3 IRG nunmehr auch dem Senat im Beschwerdeverfahren obliegende Überprüfung, dass die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen, Bewilligungshindernisse nach § 84d IRG nicht geltend machen zu wollen, rechtsfehlerfrei ausgeübt hat (vgl. hierzu auch BT-Drucks. 18/4347 S. 126 ff.).
III.
19 
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten war daher mit der sich aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe als unbegründet zu verwerfen. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 84 Abs. 2 Nr. 1, 77 Abs. 1 IRG i.V.m. § 473 Abs. 1, Abs. 4 StPO.